01Verordnung
3 offen- Versicherte
- M. K., 78 Jahre (fiktiv)
- Wunde · Lokalisation
- Häufigkeit
- Zeitraum
Verordnung, Genehmigung, Leistungsnachweis, Abrechnung: Wenn in dieser Kette ein Feld fehlt, kürzt die Kasse oder zahlt gar nicht. Gehen Sie eine fiktive Wundversorgung Beleg für Beleg durch und sehen Sie, wo Geld verloren geht.
praxis → verordnung häuslicher krankenpflegekasse → genehmigung (umfang, zeitraum)pflege → versorgt, dokumentiert, weist nachabrechnung → datenträgeraustausch § 302 SGB Vkasse → prüft · zahlt · kürztmaterial → eigenes rezept, eigene rechnung
Wenn ein ambulanter Pflegedienst eine Wunde versorgt, ist das Behandlungspflege. Sie gehört zur häuslichen Krankenpflege im SGB V und wird mit der Krankenkasse abgerechnet, nicht mit der Pflegekasse. Was genau verordnet werden kann, regelt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur häuslichen Krankenpflege, die HKP-Richtlinie. Sie enthält auch die Leistungen der Wundversorgung.
Bezahlt wird am Ende nur, was die Belege tragen. Dazwischen liegen mehrere Hände: Praxis, Kasse, Pflegedienst, die versicherte Person, oft ein Abrechnungszentrum. Jede Hand kann ein Feld vergessen. Und die Folgen zeigen sich erst Wochen später, wenn der Bescheid kommt.
Vereinfacht dargestellt. Details regeln die HKP-Richtlinie, Ihre Verträge mit den Kassen und die Vorgaben zum Datenträgeraustausch. Dieser Leitfaden ersetzt keine Einzelfallprüfung.
Die Praxis verordnet häusliche Krankenpflege auf dem dafür vorgesehenen Formular: Diagnose, Wundart und Lokalisation, Maßnahme, Häufigkeit und Zeitraum.
Die Verordnung geht, meist über den Pflegedienst, an die Kasse. Sie entscheidet über Umfang und Zeitraum. Wie die Versorgung bis zur Entscheidung weiterläuft, ist geregelt, setzt aber eine rechtzeitige Einreichung voraus.
Die Wunde wird versorgt und der Verlauf dokumentiert: Maße, Fotos, Exsudat, Wundrand, Schmerz. Die Doku muss erklären, warum die verordnete Häufigkeit nötig ist.
Jeder Einsatz mit Datum und Handzeichen der Pflegekraft. Die versicherte Person bestätigt die erbrachten Leistungen mit ihrer Unterschrift.
Abgerechnet wird elektronisch im Datenträgeraustausch nach § 302 SGB V, direkt oder über ein Abrechnungszentrum, mit den Positionen aus dem Vertrag mit der Kasse.
Die Kasse prüft die Rechnung gegen Verordnung, Genehmigung und Nachweis. Passt etwas nicht, wird gekürzt oder abgesetzt. Mit sauberen Belegen lässt sich begründet widersprechen.
Wie eine Wunddokumentation aussieht, die bei der Prüfung trägt, zeigt der Leitfaden Wunddokumentation.
Ein häufiger Stolperstein: Pflege und Verbandmaterial laufen über verschiedene Wege und verschiedene Rechnungen.
Der Pflegedienst rechnet seine Arbeit ab: den Verbandwechsel, die Wundversorgung, so wie verordnet, genehmigt und im Vertrag mit der Kasse vereinbart.
Wundauflagen und Verbandmittel verordnet die Praxis gesondert, derzeit noch auf dem Papierrezept (Muster 16), nicht als E-Rezept. Geliefert und abgerechnet wird über Apotheke oder Homecare-Versorger, nicht über den Pflegedienst.
Häufigkeit, Wundart oder Lokalisation fehlen. Die Kasse fragt nach, die Praxis muss nachbessern, die Einsätze laufen schon.
Die Verordnung endet, die Wunde nicht. Wer die Folgeverordnung erst am letzten Tag anfordert, versorgt danach ohne Grundlage.
Die Kasse genehmigt weniger oder kürzer als verordnet. Fällt das erst bei der Abrechnung auf, ist die Differenz verloren.
„Verband o. B.“ dreimal pro Woche: Bei einer Prüfung fehlt der Grund, warum so oft gewechselt wurde.
Fehlende Handzeichen, fehlende Unterschrift, ein Datum außerhalb der Genehmigung. Kleinigkeiten mit großer Wirkung.
Verbandmittel gehören nicht in die Pflegeabrechnung. Sie werden gesondert verordnet und geliefert.
Ein fiktiver Fall: Frau K., Ulcus cruris am linken Unterschenkel, vier Wochen Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Fünf Belege, zwölf Fehler. Finden und beheben Sie sie und sehen Sie zu, wie der Geldfluss wieder bei der Kasse ankommt.
Klicken Sie die rot markierten Felder an. Jeder behobene Fehler holt Münzen zurück in den Geldfluss.
0/12 BEHOBENWoche 4 ist nicht verordnet: Die Einsätze dort laufen auf eigenes Risiko.
Auf diesem Beleg stecken 3 Fehler. Was er kostet, sehen Sie an der Weiche im Geldfluss.
Die Fehler im Parcours sind typisch, nicht vollständig. Welche Angaben Ihre Kassen genau verlangen, steht in Ihren Verträgen.
Die meisten Lücken entstehen nicht durch falsche Angaben, sondern durch Zeit. Eine Verordnung ist befristet, die Wunde heilt nach ihrem eigenen Takt. Wer die Folgeverordnung spät anfordert, versorgt danach ohne Grundlage weiter, denn die Wunde wartet nicht.
Zwischen alter und neuer Verordnung liegen Tage ohne Grundlage. Sie versorgen trotzdem, weil die Wunde nicht wartet, tragen aber das Risiko, dass diese Einsätze nicht bezahlt werden.
Wir gehen Ihre Belegkette mit Ihnen durch: welche Software, welche Formulare, wo Fristen per Zettel überwacht werden und an welchen Stellen die Kassen heute kürzen.
Verordnungen, Genehmigungen und Nachweise ziehen schrittweise in eine gemeinsame Akte in einer EU-Cloud. Sinnvoll, nicht alles auf einmal, und mit dem Einverständnis und der Akzeptanz Ihrer Mitarbeitenden.
Erst dann kommt KI dazu: eine Vorprüfung vor dem Versand, Erinnerungen an Folgeverordnungen, vorbereitete Widersprüche. Eingebettet in Ihre bestehende Software, nicht an ihrer Stelle.
In der Regel nicht. Wundversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst ist Behandlungspflege und gehört zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Für Menschen in Pflegeeinrichtungen gelten eigene Regeln.
Verbandmittel werden von der Praxis gesondert verordnet, derzeit noch auf dem Papierrezept (Muster 16), und über Apotheke oder Homecare-Versorger geliefert. Mit der Vergütung des Pflegedienstes haben sie nichts zu tun und gehören nicht in dessen Abrechnung.
Für die Zeit bis zur Entscheidung der Kasse gibt es Regeln, nach denen die Versorgung weiterlaufen kann. Voraussetzung ist, dass die Verordnung rechtzeitig bei der Kasse ist. Die Details stehen in der HKP-Richtlinie und in Ihren Verträgen, im Zweifel fragen Sie Ihre Kasse.
Oft ja, wenn die Belege tragen: vollständige Verordnung, passende Genehmigung, Dokumentation, die die Häufigkeit begründet, und ein sauberer Leistungsnachweis. Ohne diese Unterlagen ist ein Widerspruch meist aussichtslos.
Nein. Wir analysieren, was Sie heute nutzen, und bauen darum herum: Vorprüfung vor dem Versand, Fristen-Erinnerungen, Anbindung an die Dokumentation. Ihre Pflege- und Abrechnungssoftware bleibt.
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