// Werkzeug · Verarbeitungsverzeichnis

Das Verarbeitungsverzeichnis, Eintrag für Eintrag statt Formular-Frust.

Welche Daten verarbeiten Sie wofür, wer bekommt sie, wann werden sie gelöscht? Bauen Sie einen Eintrag für Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Schritt für Schritt und sehen Sie den Datenfluss dabei als Bild.

vvt-eintrag: art. 30 abs. 1 dsgvo
01a  verantwortlicher → name, kontakt, dsb02b  zwecke           → wofür? + rechtsgrundlage03c  betroffene/daten → wer, was, art. 9?04d  empfänger        → intern, avv, extern05e  drittland        → nein · oder ja + garantie06f  löschfristen     → je dokumentart07g  tom              → allgemein, art. 32
01

Mehr als eine Pflicht

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO hält fest, welche personenbezogenen Daten Ihre Einrichtung wofür verarbeitet, wer sie bekommt und wann sie gelöscht werden. Auf Anfrage stellen Sie es der Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Oft wird es als lästiges Formular geführt. Dabei ist es das Inhaltsverzeichnis Ihres Datenschutzes, und vieles andere baut darauf auf.

Überblick

Ein Blick genügt, um zu sehen, welche Daten wo liegen, wer sie bekommt und wofür. Das hilft bei Auskunftsersuchen, bei Datenpannen und wenn neue Kolleginnen oder Kollegen den Datenschutz übernehmen.

Grundlage für die DSFA

Ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist, lässt sich nur beurteilen, wenn klar ist, welche Daten wohin fließen. Das Verzeichnis liefert genau das.

Löschkonzept

Wer pro Tätigkeit Systeme und Fristen kennt, kann fristgerecht löschen, statt alles aufzuheben. Weniger Altdaten heißt auch weniger Risiko.

Anbieterprüfung

Jeder Hoster, jede Fernwartung, jede App taucht als Empfänger auf. So fällt auf, wo ein AVV fehlt oder Daten die EU verlassen.

Für Einrichtungen im Gesundheitswesen ist das Verzeichnis praktisch immer Pflicht, weil regelmäßig Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Dieses Werkzeug ist vereinfacht und ersetzt keine Prüfung durch Ihre Datenschutzbeauftragten und keine Rechtsberatung.

02

Einen Eintrag bauen

Wählen Sie ein fiktives Beispiel oder beginnen Sie leer. In neun Schritten füllen Sie die Angaben aus, rechts bzw. darunter entsteht der Datenfluss als Bild: Betroffene, Ihre Einrichtung, Empfänger, Löschung. Jedes Beispiel hat eine typische Lücke eingebaut. Finden Sie sie mit dem Lücken-Check.

Interaktiv · Verarbeitungsverzeichnis
Beispiel
Art. 30 Abs. 1
  1. a
  2. b
  3. c
  4. d
  5. e
  6. f
  7. g
7 von 7 Pflichtangaben

Tätigkeit

Art. 30 Abs. 1 lit. a

Ein Eintrag beschreibt eine Tätigkeit, nicht ein Programm. Dazu Name und Kontakt des Verantwortlichen und, falls benannt, der Datenschutzbeauftragten.

1 / 9
BETROFFENEPatientinnenund PatientenAngehörigeTOM · 4IHRE EINRICHTUNGART. 9Musterpflege GmbHWunddokumentation mit FotosSYSTEMEWunddokumentati…Pflege- bzw. Pr…Art.6 bArt.6 cArt.9 hLÖSCHUNGz. B. 10 Jahrenach BehandlungEMPFÄNGERINTERNBehandlungsteamEXTERNBehandelnde Ärztinnen und ÄrzteAUFTRAGCloud-HosterAVV ✓AUFTRAGIT-Dienstleister (Fernwa…AVV ?✓ keine Übermittlungin Drittländer

Lücken-Check

1 fehlt · 0 prüfen · 1 Hinweis
Fiktive Beispiele · vereinfacht, ersetzt keine Prüfung durch Ihre Datenschutzbeauftragten · bleibt in diesem Browser

Tipp: Ein Klick auf einen Bereich im Bild führt direkt zum passenden Schritt. Ihr Eintrag bleibt in diesem Browser gespeichert und wird nicht an uns übertragen.

03

Die Felder erklärt

Art. 30 Abs. 1 nennt sieben Angaben für Verantwortliche. Rechtsgrundlage und Systeme sind nicht ausdrücklich verlangt, stehen aber in den meisten guten Verzeichnissen, weil sie die Arbeit damit leichter machen.

Verantwortlicher
Art. 30 Abs. 1 lit. a

Name und Kontaktdaten Ihrer Einrichtung, gegebenenfalls auch gemeinsam Verantwortlicher, eines Vertreters und der oder des Datenschutzbeauftragten.

Zwecke
lit. b

So konkret wie möglich: „Dokumentation des Wundverlaufs“ statt „Patientenverwaltung“. Klare Zwecke machen jede spätere Prüfung leichter.

Rechtsgrundlage
üblich · Art. 6 und Art. 9

Nicht ausdrücklich verlangt, aber der Kern jeder Prüfung. Für Gesundheitsdaten braucht es neben Art. 6 eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2, in der Versorgung meist lit. h.

Betroffene & Daten
lit. c

Kategorien statt einzelner Personen. Markieren Sie besondere Kategorien nach Art. 9: Gesundheitsdaten, aber auch Wundfotos oder Krankmeldungen von Mitarbeitenden.

Empfänger
lit. d · Art. 28

Alle Stellen, denen Daten offengelegt werden: Kassen, Ärztinnen und Ärzte, aber auch Auftragsverarbeiter wie Hoster oder Fernwartung, mit AVV.

Drittland
lit. e · Art. 44 ff.

Ob Daten die EU bzw. den EWR verlassen, wohin und auf welcher Grundlage. Auch Support- und Sicherungswege zählen.

Löschfristen
lit. f

Wo möglich, die vorgesehenen Fristen. Sie hängen von der Dokumentart ab, z. B. Patientenakte in der Regel mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f BGB).

TOM
lit. g · Art. 32

Wo möglich, eine allgemeine Beschreibung: Berechtigungen, Verschlüsselung, Protokollierung, Datensicherung. Die Einzelheiten stehen im TOM-Dokument.

Systeme
üblich, nicht Pflicht

Wer weiß, in welchem Programm Daten liegen, kann sie fristgerecht löschen und Anbieter gezielt prüfen.

Wo es meist hakt

  • Ein Eintrag pro Programm statt pro Tätigkeit: Die Wund-App ist kein Zweck, die Wunddokumentation schon.
  • Gesundheitsdaten ohne Grundlage nach Art. 9 Abs. 2, oder Art. 9 ohne die Grundlage nach Art. 6 daneben.
  • Fernwartung, Aktenvernichtung oder das Lohnbüro als Auftragsverarbeiter vergessen, und damit auch den AVV.
  • „Gesetzliche Frist“ als Löschfrist, ohne zu sagen, welche, und für welche Dokumente.
  • Einmal angelegt, nie wieder angefasst: Neue Software, neue Abläufe und KI-Werkzeuge gehören sofort ins Verzeichnis.
04

Wer ist was?

Hoster, Labor, Steuerberatung: Wer Daten von Ihnen bekommt, ist nicht automatisch Auftragsverarbeiter. Entscheidend ist, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt. Davon hängt ab, ob Sie einen AVV brauchen, eine Vereinbarung über gemeinsame Verantwortung oder eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung.

Interaktiv · Wer ist was?

Ziehen Sie die Karte auf einen Korb oder tippen Sie den Korb an. Ihre Einrichtung ist die Verantwortliche.

1 / 8
Partner
Cloud-Hoster

Betreibt die Server, auf denen Ihre Wunddokumentation läuft.

Vereinfacht · „in der Regel“: im Einzelfall entscheiden Vertrag und tatsächliche Ausgestaltung · fiktive Partner

Die Zuordnungen gelten in der Regel. Im Einzelfall entscheiden der Vertrag und wie die Zusammenarbeit tatsächlich läuft. Im Zweifel fragen Sie Ihre Datenschutzbeauftragten.

05

Wo die Module ansetzen

06

So gehen wir vor

01 · ANALYSIEREN

Wir nehmen Ihre Systeme und Datenflüsse auf, Tätigkeit für Tätigkeit. Daraus entstehen, gemeinsam mit Ihren Datenschutzbeauftragten, ein Entwurf Ihres Verzeichnisses und eine Liste der Lücken: fehlende AVV, unklare Fristen, Datenwege außerhalb der EU.

02 · MIGRIEREN

Beim Umzug in die EU-Cloud wandert das Verzeichnis mit: Neue Systeme, Hoster und Fristen stehen drin, bevor Daten fließen. Schrittweise und mit dem Einverständnis und der Akzeptanz Ihrer Mitarbeitenden.

03 · KI GEZIELT INTEGRIEREN

Jede KI-Funktion bekommt ihren eigenen Eintrag: Zweck, Daten, Modellbetreiber als Auftragsverarbeiter, Standort. Wo nötig, prüfen wir mit Ihnen, ob eine DSFA nach Art. 35 erforderlich ist.

Mehr zu unserem Vorgehen

07

Häufige Fragen

Brauchen auch kleine Praxen und Pflegedienste ein Verzeichnis?

In aller Regel ja. Die Ausnahme für Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt nicht, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Kategorien wie Gesundheitsdaten betrifft. Für Einrichtungen im Gesundheitswesen ist das Verzeichnis praktisch immer Pflicht, weil regelmäßig Gesundheitsdaten verarbeitet werden.

Wie viele Einträge braucht unsere Einrichtung?

Einen pro Verarbeitungstätigkeit, nicht pro Programm. Typisch sind Einträge für Dokumentation, Abrechnung, Terminvergabe, Bewerbungen, Dienstplanung, Lohnabrechnung, Website und E-Mail. Wie fein Sie schneiden, stimmen Sie am besten mit Ihren Datenschutzbeauftragten ab.

Ist der Eintrag aus dem Werkzeug fertig für die Aufsichtsbehörde?

Er ist ein strukturierter Entwurf. Prüfen Sie ihn mit Ihren Datenschutzbeauftragten, ergänzen Sie Einzelheiten wie die Fristen je Dokumentart und halten Sie ihn aktuell. Das Verzeichnis ist schriftlich zu führen, ein elektronisches Format genügt, und auf Anfrage stellen Sie es der Aufsichtsbehörde zur Verfügung.

Wann brauchen wir zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen mit sich bringt (Art. 35), etwa bei umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder beim Einsatz neuer Technologien. Das Verzeichnis ist dafür der Ausgangspunkt.

Wo werden meine Eingaben gespeichert?

Nur in Ihrem Browser, nicht bei uns. Verwenden Sie im Werkzeug am besten Platzhalter statt echter Namen. Mit „Neu starten“ löschen Sie den gespeicherten Eintrag wieder.

Sie möchten Ihr Verzeichnis gemeinsam mit uns durchgehen? Erstgespräch vereinbaren

STAND: OKTOBER 2026DOCS-START← ZUR STARTSEITE